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BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel der "außerordentlichen weiteren Beschwerde und Gegenvorstellung" - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer beantragten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 23.07.2001 - 12 TZ 2016/01
- BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01
Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Beschlüsse, wie die Beschwerde geltend macht, greifbar gesetzeswidrig sind und deshalb ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen könnten (vgl. dazu etwa Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - BVerwG 9 B 74.00 - und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - ). - BVerwG, 24.02.2000 - 9 B 74.00
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01
Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Beschlüsse, wie die Beschwerde geltend macht, greifbar gesetzeswidrig sind und deshalb ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen könnten (vgl. dazu etwa Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - BVerwG 9 B 74.00 - und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - ).
- BVerwG, 04.08.2004 - 2 WDB 2.04
Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche …
2 Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1991 I ZB 15/91 und vom 4. März 1993 V ZB 5/93 ; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 B 150.00 , vom 31. Januar 2001 BVerwG 6 B 9.01 , vom 11. September 2001 BVerwG 1 DB 24.01 , vom 23. Oktober 2001 BVerwG 1 B 350.01 m.w.N. und vom 1. März 2002 BVerwG 9 B 11.02 ), besteht nach dem geltenden Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht.